Satzung
Beschlossen in der Vertreterversammlung vom 21.9.1983; eingetragen ins Vereinsregister Essen unter VR 1528 am 16.1.1984
I. Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes
§ 1
1) Der Verband trägt den Namen "Caritasverband für die Stadt Essen e.V."
2) Der Verband ist die vom Bischof von Essen anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas als einer Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche in der Stadt Essen.
3) Er ist ein Verband der Freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. sowie des Deutschen Caritasverbandes als des auf Landes- und Bundesebene für ihn zuständigen Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege.
4) Der Sitz des Verbandes ist: 4300 Essen 1, Niederstraße 12 -16.
5) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
6) Der Verband soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen werden.
II. Gemeinnützigkeit des Verbandes
§ 2
1) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen sowie kirchlichen Zwecken irn Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.3.1976. Er wird selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Verbandes, insbesondere etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder des Verbandes keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
3) Im Falle der Auflösung, der Aufhebung, des Entzuges der Rechtsfähigkeit des Verbandes oder bei Unmöglichwerden der Erfüllung des Verbandszwecks fällt das Verbandsvermögen an den Caritasverband für das Bistum Essen e. V., ersatzweise an das Bistum Essen, und ist im Sinne des Verbandszweckes, jedenfalls aber für gemeinnützige und mildtätige sowie kirchliche Zwecke zu verwenden.
4) Die Mitglieder des Verbandes erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verband oder im Falle der Auflösung des Verbandes nicht mehr als allenfalls ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
III. Aufgaben des Verbandes
§ 3
1) Der Verband widmet sich allen Aufgaben caritativer und sozialer Hilfe, die der Kirche aus ihrem universalen und apostolischen Auftrag der Bruderliebe erwachsen.
2) Der Verband soll insbesondere
a) die Werke der Caritas in den Pfarreien fördern, für das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen und Einrichtungen sorgen und die Zusammenarbeit mit den pfarrlichen Caritasausschüssen pflegen;
b) caritative und soziale Berufe wecken und fördern sowie die ehrenamtliche Mitarbeit anregen und ermöglichen sowie organisieren und vertiefen;
c) Mitglieder werben und über die Arbeit des Verbandes unterrichten;
d) in der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe mitwirken;
e) in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete caritativer und sozialer Hilfe berührt werden;
f) die Caritas in allen Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung vertreten und die Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden gewährleisten;
g) die Öffentlichkeit regelmäßig informieren;
h) Aktionen und Werke von Bedeutung im Zusammenwirken mit den angeschlossenen Fachverbänden und Vereinigungen, insbesondere mit dem Caritasverband für das Bistum Essen e. V., vor allem bei außerordentlichen Notständen durchführen;
i) den Caritasverband für das Bistum Essen e. V. in dessen Aufgaben unterstützen.
IV. Organisationen des Verbandes
§ 4
1) Die auf Pfarr-, Dekanats- und Stadtdekanatsebene organisatorisch erfaßten Mitglieder sind dem Verband zugeordnet. Das gleiche gilt für die pfarrlichen Caritasausschüsse sowie für alle sonstigen caritativen Einrichtungen im Bereich des Verbandes.
2) Die im Bereich des Verbandes tätigen caritativen Fachverbände und Vereinigungen sind dem Verband angeschlossen. Sie üben ihre satzungsgemäße Tätigkeit selbständig aus.
3) Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle zur Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes und der ihm angeschlossenen Fachverbände und Vereinigungen, soweit diese nicht eine eigene Geschäftsstelle unterhalten.
V Mitglieder des Verbandes
§ 5
1) Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder. Persönliches Mitglied kann sein, wer bereit ist, als Katholik an der Erfüllung des Caritasauftrages der katholischen Kirche mitzuwirken. Korporatives Mitglied kann ein rechtsfähiger Träger von Einrichtungen, Heimen und Anstalten sowie Diensten sein, der nach seinen satzungsgemäßen Zwecken und aufgrund seiner Tätigkeit Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche erfüllt und als gemeinnützig gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung vom 16.3.1976 anerkannt ist.
2) Mitglieder des Verbandes sind auch die Mitglieder angeschlossener Fachverbände nach § 4 Abs. 2 und die Mitglieder der angeschlossenen Vereinigungen, soweit letztere für ihre Mitglieder die Mitgliedschaft im Deutschen Caritasverband erworben haben.
3) Alle Mitglieder des Verbandes sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. und des Deutschen Caritasverbandes.
§ 6
1) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages obliegt dem Caritasrat. Die vom Diözesan-Caritasausschuß des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. gemäß § 13 Abs. 3 g in dessen Satzung getroffene Regelung des Beitragswesens ist von dem Caritasrat als Mindestregelung zu beachten.
2) Die Regelung des auf den Verband sowie den Caritasverband für das Bistum Essen e. V. und den Deutschen Caritasverband entfallenden Anteils der Mitgliedsbeiträge erfolgt nach der jeweiligen Festsetzung durch den Caritasverband für das Bistum Essen e. V.
3) Die angeschlossenen Fachverbände und Vereinigungen ordnen die Beitragspflicht ihrer Mitglieder selbständig.
§ 7
1) Der Verband und die Mitglieder des Verbandes gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs.1 haben ihre Satzung, und, sofern sie caritative Einrichtungen, Heime und Anstalten unterhalten, auch deren Satzungen dem Caritasverband für das Bistum Essen e. V. in Abschrift einzureichen. Vor jeder Satzungssänderung ist dem Caritasverband für das Bistum Essen e. V. zum Zwecke der Stellungnahme und Einwilligung rechtzeitig vor der Beschlußfassung schriftlich Mitteilung zu machen.
2) Der Verband und die Mitglieder des Verbandes gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 sind verpflichtet, für sich und die von ihnen unterhaltenen caritativen Einrichtungen, Heime und Anstalten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes anzuwenden, soweit keine zwingenden Gründe im Einzelfall entgegenstehen.
3) Der Verband und die Mitglieder des Verbandes gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter und die Mitarbeiter der von ihnen unterhaltenen caritativen Einrichtungen, Heime und Anstalten nach Maßgabe der Versorgungsordnung n. F. der Anlage 8 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse zusätzlich zu versichern.
4) Der Verband und die Mitglieder des Verbandes gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 sind verpflichtet, für sich und die von ihnen unterhaltenen caritativen Einrichtungen, Heime und Anstalten die Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Essen in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
5) Die Jahresrechnung des Verbandes und der Mitglieder des Verbandes gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 sowie der von ihnen unterhaltenen caritativen Einrichtungen, Heime und Anstalten sind regelmäßig im jeweils nachfolgenden Jahr durch die Bischöfliche Prüfungs- und Beratungsgesellschaft m.b.H. - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Münster oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Dem Caritasverband für das Bistum Essen e. V. ist jeweils bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr nachfolgenden Jahres die Durchführung der Prüfung schriftlich anzuzeigen.
6) Eine im Einzelfall begründete Ausnahme von den Verpflichtungen der Abs. 2, 3 und 5 bedarf der schriftlichen Genehmigung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V.
7) Die Mitglieder des Verbandes gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 üben als korporative Mitglieder im übrigen ihre satzungsgemäße Tätigkeit selbständig aus.
§ 8
1) Aufnahmeanträge sowie Beitritts- und Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern gem. § 5 Abs. 1. Die Aufnahme oder Ausschluß eines korporativen Mtglieds gem. § 5 Abs. 1 bedarf der vorherigen Zustimmung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2) Die Mitgliedschaft zum Verband erlischt
a) durch Austrittserklärung,
b) durch Tod des Mitglieds,
c) durch den Verlust der Rechtsfähigkeit oder der Gemeinnützigkeit eines korporativen Mitglieds oder durch dessen Auflösung.
3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes schädigenden Verhaltens oder wegen fortgesetzter Nichterfüllung der Verpflichtungen gem. § 7 Abs. 1-5.
4) Vor dem beabsichtigten Ausschluß ist das betroffene Mitglied zu hören.
5) Im Falle des Ausschlusses steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des schriftlichen Ausschlußbeschlusses das Recht auf Berufung bei dem Caritasrat zu. Der Ausgeschlossene ist nicht berechtigt, in dem Caritasrat über die Berufung mitabzustimmen.
6) Aufnahme, Austritt und Ausschluß eines Mitglieds der angeschlossenen Fachverbände und Vereinigungen sowie der übrigen korporativen Mitglieder regeln sich im übrigen nach den Bestimmungen, die von diesen Organisationen hierfür erlassen sind.
Vl. Organe des Verbandes
§ 9
Organe des Verbandes sind
a) der Vorstand;
b) der Caritasrat;
c) die Vertreterversammlung.
§ 10
1) Der Vorstand besteht aus
a) 2 geborenen Mitgliedern;
b) 3 gewählten Mitgliedern.
2) Geborene Mitglieder des Vorstandes sind der Stadtdechant und der Ortscaritasdirektor.
3) Der Ortscaritasdirektor wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Stadtdechanten dem Caritasverband für das Bistum Essen e. V. vorgeschlagen und vom Bischof ernannt.
4) Die drei weiteren Mitglieder des Vorstandes werden vom Caritasrat gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Wahl der neuen Vorstandsmitglieder.
5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
§11
1) Dem Vorstand obliegt die Verbandsgeschäftsführung im Rahmen der gegebenen Richtlinien und der Geschäftsordnung. Er hat im übrigen die Beschlüsse des Caritasrates und der Vertreterversammlung und ihre Empfehlungen zu beachten. Der Vorstand hat insbesondere den Haushaltsvoranschlag sowie die Jahresrechnung vorzubereiten und den Personalstellenplan aufzustellen. Die laufenden Geschäfte erledigt nach Weisung des Vorstandes der Ortscaritasdirektor, dem die Leitung der Geschäftsstelle obliegt.
2) Der Vorstand ist zuständig für die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern gem. § 8 Abs. 1.
§ 12
1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, wenn der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, es für erforderlich hält. Auf begründeten Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand einzuberufen. Die Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes.
2) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, und drei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
4) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 13
1) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorstand vertreten.
2) Für rechtsgeschäftliche Erklärungen genügt die Unterschrift des Vorsitzenden
oder des stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes.
3) Der Ortscaritasdirektor ist bevollmächtigt, im Auftrag und namens des Vorstandes rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber den an der Caritasarbeit beteiligten Behörden, Verbänden und sonstigen Stellen abzugeben sowie die zur Durchführung des genehmigten Haushaltsvoranschlages erforderlichen Rechtsgeschäfte zu tätigen.
§ 14
1) Der Caritasrat besteht aus
a) dem Vorstand;
b) den Vertretern der auf Pfarr- und Dekanatsebene gebildeten organisatorischen Zusammenfassungen der Mitglieder;
c) den Vertretern der caritativen Fachverbände und Vereinigungen;
d) den Vertretern der korporativen Mitglieder.
2) In den Fällen des Abs. 1 Ziff. b-d bestimmt der Vorstand die Anzahl der Vertreter unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Verteilung in einer Wahlliste, die der Vertreterversammlung zur Entscheidung vorzulegen ist.
3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Caritasrates gemäß Abs. 1 Ziff. b-d beträgt 4 Jahre. Sie endet mit der Neuwahl.
§ 15
Dem Caritasrat obliegt
a) die Beratung und Entscheidung über Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind;
b) die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes (§ 10 Abs. 4);
c) die Festlegung der Richtlinien und die Erstellung einer Geschäftsordnung für die Verbandsgeschäftsführung und die Sorge für ihre Beachtung;
d) die Prüfung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Haushaltsrechnung sowie des Personalstellenplanes und die Beauftragung der Rechnungsprüfer;
e) der Entlastung des Vorstandes;
f) der Regelung des Beitragswesens;
g) die Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Verbandsmitglieder;
h) die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. aufgrund einer vom Vorstand aufgestellten Wahlliste.
§ 16
1) Der Caritasrat wird nach Bedarf, mindestens jedoch zweirnal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung dazu erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Sie erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ist der Caritasrat einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
2) Die Leitung der Sitzungen des Caritasrates obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
3) Der Caritasrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4) Jedes Mitglied des Caritasrates hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung kann der Verhinderte sein Stimmrecht einem anderen Mitglied schriftlich übertragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
5) Über jede Sitzung des Caritasrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Caritasrates zu unterzeichnen ist.
§ 17
1) Die Vertreterversammlung besteht aus
a) dem Caritasrat;
b) den Vertretern der auf Pfarr-, Dekanats- oder Stadtdekanatsebene gebildeten organisatorischen Zusammenfassungen der Mitglieder;
c) den Vertretern der caritativen Fachverbände und Vereinigungen;
d) den Vertretern der korporativen Mitglieder.
2) In den Fällen des Abs. 1 Ziff. b-d bestimmt der Vorstand die Anzahl der Vertreter unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Verteilung in einer Wahlliste, die dem Caritasrat zur Entscheidung vorzulegen ist.
§ 18
Der Vertreterversammlung obliegt
a) die Beratung und Entscheidung über Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung;
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes;
c) die Wahl der Mitglieder des Caritasrates aufgrund einer vom Vorstand gem. § 14 Abs. 1 Ziff. b-d und Abs. 2 aufgestellten Wahlliste;
d) Entscheidung über Satzungsänderungen;
e) Entscheidung über die Auflösung des Verbandes.
§ 19
1) Die Vertreterversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung dazu erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
2) Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes aufgrund einer Entscheidung des Caritasrates es erfordert, oder wenn wenigstens 1/4 der Vertreter des Verbandes die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe es verlangen.
3) Die Einberufung einer Vertreterversammlung bedarf keiner Einzeleinladung; es genügt die Veröffentlichung der Einladung in der Kirchenzeitung des Bistums Essen "Ruhrwort".
4) Die Leitung der Sitzungen der Vertreterversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
5) Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse vorbehaltlich der Regelung gemäß § 20 Abs. 2 mit einfacher Mehrheit.
6) Über die Sitzung der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
VII. Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes
§ 20
1) Bei der schriftlichen Einladung zu einer Vertreterversammlung, die Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes zum Gegenstand hat, ist hierauf in der beizufügenden Tagesordnung besonders hinzuweisen.
2) Der Beschluß über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter.
VIII. Aufsicht
§ 21
1) Der Verband untersteht der Aufsicht des Bischofs von Essen.
2) Folgende Entscheidungen des Verbandes bedürfen zu einer Rechtswirksamkeit der über den Caritasverband für das Bistum Essen e. V. einzuholenden schriftlichen Zustimmung des Bischofs von Essen:
a) die Festsetzung und Genehmigung des Stellenplanes;
b) Anstellungsverträge gemäß AVR-Vergütungsgruppe 1-2;
c) Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums und sonstiger Rechte an Grundstücken;
d) Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen;
e) Planung und Durchführung von Bauvorhaben und größeren Instandsetzungsarbeiten;
f) Führung von Prozessen;
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen;
h) Beschluß über Auflösung des Verbandes.
3) Die gem. § 7 Abs. 5 durchzuführende Prüfung ist jeweils unter Vorlage des erteilten Prüfungstestates, auf Anforderung auch der Prüfungsberichte, dem Bischof von Essen bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr nachfolgenden Jahres nachzuweisen.
§ 22
Diese Satzung tritt mit Zustimmung des Bischofs von Essen in Kraft.


